Für die gerichtliche Gutachtertätigkeit hat der Sachverständige Anspruch auf ein Honorar für seinen Zeitaufwand, einen Ersatz des Aufwandes durch Fahrten und Reisen oder durch Ortsabwesenheit sowie einen Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen. Bei Privatgutachten empfiehlt sich, vor Beginn der Gutachtertätigkeit eine Vergütung nach den Grundsätzen des Werkvertragsrechts zu vereinbaren.
Bei Gerichtsgutachten bemessen sich Vergütung und Aufwandsentschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Danach erhält der Sachverständige für jede Stunde der Ausarbeitung des Gutachtens einen Stundensatz, der für spezifische Honorargruppen festgelegt ist.
Die Vorschriften des JVEG sind lediglich für Sachverständigentätigkeiten bindend, die im Auftrag von Gerichten durchgeführt werden. Im Falle von Privatgutachten richtet sich die Höhe der Vergütung nach der individuellen Vereinbarung mit dem privaten Auftraggeber.