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Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) regelt, wie in Deutschland Luftfahrzeuge zugelassen werden.
Ich möchte hier spezifisch auf die Stellen im LuftVZO eingehen, an denen unbemannte Luftfahrzeuge bzw. Luftfahrtsysteme benannt werden und orientiere mich dabei an eine im World Wide Web veröffentlichte Version des Bundesamts für Justiz und Verbraucherschutz.
§ 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
In Abs. (1) ist definiert: Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: (…) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden) …
Im Abs. (4) werden unbemannte Luftfahrtsysteme von der Musterzulassung befreit.
Als Sachverständiger bin ich nicht Ihr direkter Ansprechpartner für Rechtsfragen. Bei Bedarf kann ich Ihnen jedoch einen geeigneten Experten zum Luftrecht nennen. Natürlich nur, wenn Sie dazu mit mir in Kontakt treten!