Privatgutachten

Im Gegensatz zu einem Gerichtsgutachten können Sie ein Privatgutachten selbst beauftragen. Bei einem Privatgutachten unterstützt Sie ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in Ihrem Auftrag – jedoch stets neutral und unabhängig! Sie finden einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wie mich beispielsweise im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis der IHK unter https://svv.ihk.de.

Grundsätzlich ist die Bezeichnung „Sachverständiger“ nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen. Nur Personen, die ihre besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem bestimmten Fachgebiet im Prüfungsverfahren gegenüber der Prüfungskommission darlegen konnten, werden öffentlich bestellt und vereidigt.

Privatgutachten dienen häufig zur Abwehr oder Geltendmachung von Ansprüchen. Daher muss jeglicher Anschein eines Gefälligkeits- oder parteilichen Gutachtens vermieden werden. Als Auftraggeber sollten Sie daher berücksichtigen, dass der Sachverständige auch dem Auftraggeber gegenüber objektiv und unabhängig bleiben muss, da das Gutachten immer angreifbar wird, auch wenn es fachlich richtig begründet sein mag.

Als  Parteiengutachten im Sinne der Zivilprozessordnung kann ein Privatgutachten nur dann von Gericht bei der Beweiswürdigung zur Urteilsfindung herangezogen werden, wenn es im Prozess von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt wurde.

Für die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss ein Werkvertrag geschlossen werden. Dieser regelt folgende Punkte:

  • Beschreibung der konkreten Aufgabenstellung
  • Zweck des Gutachtens
  • Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
  • Pflichten des Sachverständigen
  • Verwendungsbeschränkung des Gutachtens
  • Haftung und Haftungsbeschränkung
  • Umfang und Höhe des Honorars.

Bitte zögern Sie nicht mit mir Kontakt aufzunehmen!