Rechte und Pflichten

Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung

Der Sachverständige…

…darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet…

…darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen
Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen…

…hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von
Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen…

…hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt…

Persönliche Aufgabenerfüllung

Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen.

Pflicht zur Erstattung von Gutachten

…ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen seines Sachgebiets für Gerichte und Verwaltungsbehörden ein Gutachten zu erstellen…

Ablehnung von Gutachteraufträgen

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann ein Gutachten  aus Gründen verweigern, die auch einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis oder die Auskunft im Gerichtsverfahren zu verweigern. Darüber hinaus sollte sich der Sachverständige von Gutachterpflichten befreien lassen, wenn die Besorgnis der Befangenheit geäußert werden könnte.

Schweigepflicht

Jedem Sachverständigen ist es untersagt, die Kenntnisse, die er bei seiner Tätigkeit erlangt hat, Dritten mitzuteilen oder zum Schaden anderer bzw. zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.


Die Rechte und Pflichten sind hier auszugsweise und anschaulich dargestellt. Der korrekte und vollständige Wortlaut ist in der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Braunschweig zu finden.